| Grundsätzliche Informationen | |
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Inhalt
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| GESETZLICHE GRUNDLAGEN |
Seit November 1994 sind Reiseveranstalter gemäß
§ 651 k BGB (Umsetzung des
Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über
Pauschalreisen) verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, daß
infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Reiseveranstalters (nicht des
vermittelnden Reisebüros!) Reiseleistungen ausfallen oder dem Reisenden für die
Rückreise zusätzliche Aufwendungen entstehen. Ein Verstoß gegen diese Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,-- geahndet werden kann. |
| WER IST REISEVERANSTALTER |
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen,
wie z.B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen, zu einem Gesamtpreis zusammengefaßt
anbietet. Darüber hinaus kann bereits das Anbieten von Einzelleistungen als Veranstaltertätigkeit gewertet werden, z.B. das Anbieten von Ferienhäusern oder Bootschartern. Im Zweifelsfall helfen die Touristikverbände ( ASR, BDO, DRV, RDA) oder ein Fachanwalt für das Reiserecht. |
| AUSNAHMEN VON DER ABSICHERUNGSPFLICHT |
Ausgenommen von der Absicherungspflicht sind lediglich
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| DER SICHERUNGSSCHEIN |
Als Nachweis für eine bestehende Absicherung des Reiseveranstalters bei einer
Versicherung oder einer Bank dient der Sicherungsschein, der immer auszuhändigen
ist, wenn der Veranstalter bzw. ein Vermittler bereits eine Anzahlung oder
Restzahlung vor Erbringung einer Reiseleistung entgegen nimmt bzw. fordert. Leisten Sie keine Zahlungen ohne Originalsicherungsschein. Auch bei kurzfristigen Buchungen (Last Minute) mit am Flughafen hinterlegten Reiseunterlagen muß ein Originalsicherungsschein ausgehändigt werden. |
| AUSSEHEN DES SICHERUNGSSCHEINS |
Sicherungsscheine können ganz verschieden aussehen:
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| HANDHABUNGS- HINWEISE FÜR REISENDE |
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| WICHTIGER HINWEIS | Der Sicherungsschein deckt das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters ab, keinesfalls jedoch das des vermittelnden Reisebüros! Auch eventuell von Ihnen geltend gemachte Reisemängel, die Ihnen der Reiseveranstalter nicht zurückerstattet, sind über die Kundengeldabsicheung gem. § 651 k BGB nicht abgedeckt! |