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Wichtig zu wissen

Mit Sicherheit gut beraten auf Reisen

Wer andere auf Reisen schickt, ist in gewissem Maß für dessen Wohl mit verantwortlich – das gilt für Reisemittler und für Unternehmen gleichermaßen.

Informations- und Beratungspflicht für Reisemittler

Der Gesetzgeber hat in erster Linie Reiseveranstalter zur umfassenden Information ihrer Reisenden verpflichtet (BGB-InfoV, Abschnitt 3, §§ 4-11). Dazu zählt unter anderem die Auskunft zu Pass- und Visumerfordernissen sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

Bezüglich der Reiseversicherung hat der Gesetzgeber eine Beratungspflicht von Reisebüros und Reiseveranstalter definiert (§§ 675 und 276 BGB): "Nach ständiger Rechtssprechung handelt es sich bei der Beratungspflicht des Reisevermittlers hinsichtlich des Abschlusses einer Reiseversicherung um eine vertragliche Nebenpflicht, deren Verletzung zu einem Schadenersatz-Anspruch führt. Dies gilt insbesondere für die Reiserücktrittskosten-Versicherung und die Reise-Krankenversicherung." Die Beratungspflicht beschränkt sich auf die Verpflichtung, auf die Möglichkeiten des Abschlusses und den Versicherungsumfang hinzuweisen

Fürsorgepflicht für Unternehmen

Für die meisten Unternehmen ist die Mitarbeiter-Fürsorge eine Selbstverständlichkeit. Die Fürsorge zu Sicherheit und Gesundheit des Mitarbeiters ist aber auch eine aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Nebenpflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muß bei allen seinen Maßnahmen auf das Wohl und die berechtigten Interessen seiner Arbeitnehmer achten. Hieraus leitet sich die Pflicht ab, besondere Maßnahmen zu treffen, die die Entstehung eines Schadens verhindern bzw. dessen Folgen mildern können (§618 BGB).